§ 718 Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung haben im Zweifel zum Schluss jedes Kalenderjahrs zu erfolgen.
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16 Gesellschaft › Untertitel 2 Rechtsfähige Gesellschaft › Kapitel 2 Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft