Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16 Gesellschaft › Untertitel 2 Rechtsfähige Gesellschaft › Kapitel 3 Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten

§ 722 Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

(1) Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich.
(2) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Vollstreckungstitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.

Alle Vorschriften: BGB — Inhaltsübersicht