Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16 Gesellschaft › Untertitel 3 Nicht rechtsfähige Gesellschaft

§ 740 Fehlende Vermögensfähigkeit; anwendbare Vorschriften · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

(1) Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft hat kein Vermögen.
(2) Auf das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander sind die §§ 708, 709, 710, 711, 711a, 712, die §§ 714, 715, 715a, 716, 717 Absatz 1 sowie § 718 entsprechend anzuwenden.

Alle Vorschriften: BGB — Inhaltsübersicht