Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 17 Gemeinschaft

§ 742 Gleiche Anteile · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Im Zweifel ist anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.

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