Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 17 Gemeinschaft

§ 747 Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.

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