§ 758 Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der Verjährung.
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 17 Gemeinschaft