Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 19 Unvollkommene Verbindlichkeiten

§ 763 Lotterie- und Ausspielvertrag · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. Anderenfalls findet die Vorschrift des § 762 Anwendung.

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