Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 23 Anweisung

§ 785 Aushändigung der Anweisung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Der Angewiesene ist nur gegen Aushändigung der Anweisung zur Leistung verpflichtet.

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