Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 23 Anweisung

§ 791 Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Die Anweisung erlischt nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines der Beteiligten.

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