§ 791 Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Anweisung erlischt nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines der Beteiligten.
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 23 Anweisung