§ 8 Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.
Buch 1 Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 Personen › Titel 1 Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer