Buch 1 Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 Personen › Titel 1 Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer

§ 8 Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.

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