§ 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 27 Unerlaubte Handlungen