Buch 1 Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 Personen › Titel 2 Juristische Personen › Untertitel 2 Rechtsfähige Stiftungen

§ 83a Verwaltungssitz der Stiftung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Die Verwaltung der Stiftung ist im Inland zu führen.

Alle Vorschriften: BGB — Inhaltsübersicht