Buch 3 Sachenrecht › Abschnitt 1 Besitz

§ 860 Selbsthilfe des Besitzdieners · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Zur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt, welcher die tatsächliche Gewalt nach § 855 für den Besitzer ausübt.

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