§ 860 Selbsthilfe des Besitzdieners · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Zur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt, welcher die tatsächliche Gewalt nach § 855 für den Besitzer ausübt.
Buch 3 Sachenrecht › Abschnitt 1 Besitz