Buch 3 Sachenrecht › Abschnitt 1 Besitz

§ 865 Teilbesitz · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Die Vorschriften der §§ 858 bis 864 gelten auch zugunsten desjenigen, welcher nur einen Teil einer Sache, insbesondere abgesonderte Wohnräume oder andere Räume, besitzt.

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