§ 86d Form des Zulegungsvertrags und des Zusammenlegungsvertrags · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Zulegungsverträge und Zusammenlegungsverträge bedürfen nur der schriftlichen Form, insbesondere § 311b Absatz 1 bis 3 ist nicht anzuwenden.
Buch 1 Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 Personen › Titel 2 Juristische Personen › Untertitel 2 Rechtsfähige Stiftungen