§ 877 Rechtsänderungen · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Vorschriften der §§ 873, 874, 876 finden auch auf Änderungen des Inhalts eines Rechts an einem Grundstück Anwendung.
Buch 3 Sachenrecht › Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken