Buch 3 Sachenrecht › Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken

§ 877 Rechtsänderungen · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Die Vorschriften der §§ 873, 874, 876 finden auch auf Änderungen des Inhalts eines Rechts an einem Grundstück Anwendung.

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