Buch 1 Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 Personen › Titel 2 Juristische Personen › Untertitel 2 Rechtsfähige Stiftungen

§ 87b Auflösung der Stiftung bei Insolvenz · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Die Stiftung wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst.

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