§ 884 Wirkung gegenüber Erben · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Soweit der Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, kann sich der Erbe des Verpflichteten nicht auf die Beschränkung seiner Haftung berufen.
Buch 3 Sachenrecht › Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken