Buch 3 Sachenrecht › Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken

§ 889 Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ein Recht an einem fremden Grundstück erlischt nicht dadurch, dass der Eigentümer des Grundstücks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum an dem Grundstück erwirbt.

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