Buch 3 Sachenrecht › Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken

§ 891 Gesetzliche Vermutung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.
(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

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