Buch 3 Sachenrecht › Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken

§ 898 Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Die in den §§ 894 bis 896 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.

Alle Vorschriften: BGB — Inhaltsübersicht