§ 90a Tiere · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Buch 1 Allgemeiner Teil › Abschnitt 2 Sachen und Tiere