§ 925a Urkunde über Grundgeschäft · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach § 311b Abs. 1 Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird.
Buch 3 Sachenrecht › Abschnitt 3 Eigentum › Titel 2 Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken