Buch 3 Sachenrecht › Abschnitt 3 Eigentum › Titel 3 Erwerb und Verlust des Eigentums
an beweglichen Sachen › Untertitel 1 Übertragung
§ 933
Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Gehört eine nach § 930 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm die Sache von dem Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist.