Buch 3 Sachenrecht › Abschnitt 3 Eigentum › Titel 3 Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 2 Ersitzung

§ 941 Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen. § 212 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

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