Buch 3 Sachenrecht › Abschnitt 3 Eigentum › Titel 3 Erwerb und Verlust des Eigentums
an beweglichen Sachen › Untertitel 3 Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
§ 946
Verbindung mit einem Grundstück · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.