§ 959 Aufgabe des Eigentums · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.
Buch 3 Sachenrecht › Abschnitt 3 Eigentum › Titel 3 Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 5 Aneignung