Buch 3 Sachenrecht › Abschnitt 3 Eigentum › Titel 3 Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 5 Aneignung

§ 959 Aufgabe des Eigentums · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.

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