Buch 1 Allgemeiner Teil › Abschnitt 2 Sachen und Tiere

§ 96 Rechte als Bestandteile eines Grundstücks · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten als Bestandteile des Grundstücks.

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