Buch 3 Sachenrecht › Abschnitt 3 Eigentum › Titel 4 Ansprüche aus dem Eigentum

§ 992 Haftung des deliktischen Besitzers · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz verschafft, so haftet er dem Eigentümer nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen.

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