Buch 3 Sachenrecht › Abschnitt 3 Eigentum › Titel 4 Ansprüche aus dem Eigentum

§ 996 Nützliche Verwendungen · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Für andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen, als sie vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt.

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