§ 1 Gebührenerhebung · Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes (BGebG)
Der Gebührengläubiger erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen vom Gebührenschuldner Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 3 und 4.