Teil 3 Aufsicht; Disziplinarverfahren; gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Notarsachen › Abschnitt 2 Disziplinarverfahren
§ 101
Besetzung des Oberlandesgerichts · Bundesnotarordnung (BNotO)
Das Oberlandesgericht entscheidet in Disziplinarsachen gegen Notare in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, einem Beisitzer, der planmäßig angestellter Richter ist, und einem Beisitzer, der Notar ist.