Teil 1 Das Amt des Notars › Abschnitt 4 Sonstige Amtspflichten des Notars

§ 31 Verhalten des Notars · Bundesnotarordnung (BNotO)

Der Notar hat sich gegenüber anderen Notaren, Notarassessoren, Gerichten, Behörden, Rechtsanwälten und anderen seine Auftraggeber beratenden Personen in der seinem Amt entsprechenden Weise zu verhalten.

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