§ 43 Vergütung der von Amts wegen bestellten Vertretung · Bundesnotarordnung (BNotO)
Der Notar hat der ihm von Amts wegen bestellten Vertretung (§ 39 Absatz 2) eine angemessene Vergütung zu zahlen.
Teil 1 Das Amt des Notars › Abschnitt 5 Abwesenheit und Verhinderung des Notars; Notarvertretung