Teil 1 Das Amt des Notars › Abschnitt 5 Abwesenheit und Verhinderung des Notars; Notarvertretung

§ 43 Vergütung der von Amts wegen bestellten Vertretung · Bundesnotarordnung (BNotO)

Der Notar hat der ihm von Amts wegen bestellten Vertretung (§ 39 Absatz 2) eine angemessene Vergütung zu zahlen.

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