§ 48a Altersgrenze · Bundesnotarordnung (BNotO)
Die Notare erreichen mit dem Ende des Monats, in dem sie das siebzigste Lebensjahr vollenden, die Altersgrenze.
Teil 1 Das Amt des Notars › Abschnitt 6 Erlöschen des Amtes; vorläufige Amtsenthebung; Notariatsverwalter