Teil 1 Das Amt des Notars › Abschnitt 6 Erlöschen des Amtes; vorläufige Amtsenthebung; Notariatsverwalter

§ 49 Strafgerichtliche Verurteilung · Bundesnotarordnung (BNotO)

Eine strafgerichtliche Verurteilung führt bei einem Notar in gleicher Weise zum Amtsverlust wie bei einem Beamten nach § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes.

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