§ 49 Strafgerichtliche Verurteilung · Bundesnotarordnung (BNotO)
Eine strafgerichtliche Verurteilung führt bei einem Notar in gleicher Weise zum Amtsverlust wie bei einem Beamten nach § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes.
Teil 1 Das Amt des Notars › Abschnitt 6 Erlöschen des Amtes; vorläufige Amtsenthebung; Notariatsverwalter