§ 64b Bestellung eines Vertreters · Bundesnotarordnung (BNotO)
Wird in einem nach diesem Gesetz geführten Verwaltungsverfahren für den Notar ein Vertreter bestellt, soll ein Rechtsanwalt oder Notar bestellt werden.
Teil 1 Das Amt des Notars › Abschnitt 7 Allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren