Teil 1 Das Amt des Notars › Abschnitt 7 Allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren

§ 64b Bestellung eines Vertreters · Bundesnotarordnung (BNotO)

Wird in einem nach diesem Gesetz geführten Verwaltungsverfahren für den Notar ein Vertreter bestellt, soll ein Rechtsanwalt oder Notar bestellt werden.

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