§ 71a Durchführung der Kammerversammlung · Bundesnotarordnung (BNotO)
(1) Die Kammerversammlung findet vorbehaltlich des Absatzes 2 in Präsenz aller Beteiligten am Ort der Versammlung statt.
(2) Die Satzung der Notarkammer kann vorsehen, dass die Kammerversammlung auch wie folgt stattfinden kann:
- 1. in Präsenz und gleichzeitig online (hybride Kammerversammlung) oder
- 2. ausschließlich online (virtuelle Kammerversammlung).
(3) Sieht die Satzung der Notarkammer hybride oder virtuelle Kammerversammlungen vor, so dürfen diese nur abgehalten werden, wenn die folgenden Bedingungen eingehalten werden:
- 1. in der Einberufung muss angegeben werden, wie sich die Mitglieder online zur Versammlung zuschalten können,
- 2. die gesamte Versammlung muss in Bild und Ton übertragen werden,
- 3. die online teilnehmenden Mitglieder müssen ihr Stimmrecht entweder während der Versammlung elektronisch oder im Anschluss an die Versammlung durch schriftliche Stimmabgabe ausüben können und
- 4. die Rechte der Mitglieder nach diesem Gesetz und nach der Satzung der Notarkammer müssen gewahrt werden.