Teil 2 Notarkammern und Bundesnotarkammer › Abschnitt 2 Bundesnotarkammer

§ 88 Status der Mitglieder · Bundesnotarordnung (BNotO)

Die Mitglieder des Präsidiums und der Generalversammlung sind ehrenamtlich tätig. Sie können jedoch eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit und einen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen erhalten.

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