§ 90 Auskunftsrecht · Bundesnotarordnung (BNotO)
Die Bundesnotarkammer ist befugt, zur Erfüllung der ihr durch Gesetz oder Satzung zugewiesenen Aufgaben von den Notarkammern Berichte und Gutachten einzufordern.
Teil 2 Notarkammern und Bundesnotarkammer › Abschnitt 2 Bundesnotarkammer