§ 95a Verjährung · Bundesnotarordnung (BNotO)
(1) Die Verfolgung eines Dienstvergehens verjährt nach fünf Jahren. Abweichend davon
- 1. beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 rechtfertigt,
- 2. tritt keine Verjährung ein, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 1 Nummer 3 rechtfertigt.
(2) Die Verjährung wird gehemmt für die Dauer
- 1. eines Widerspruchsverfahrens,
- 2. eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens,
- 3. einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens entsprechend § 22 des Bundesdisziplinargesetzes,
- 4. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Strafverfahrens und
- 5. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens.
(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch
- 1. die Einleitung des Disziplinarverfahrens,
- 2. die Erhebung der Disziplinarklage und
- 3. die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage.