Artikel 23 · Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) (Bruessel-Ia-VO)
Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden,
- 1. wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird oder
- 2. wenn sie dem Arbeitnehmer die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen.