KAPITEL III ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG › ABSCHNITT 3 Versagung der Anerkennung und Vollstreckung › Unterabschnitt 2 Versagung der Vollstreckung

Artikel 46 · Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) (Bruessel-Ia-VO)

Die Vollstreckung einer Entscheidung wird auf Antrag des Schuldners versagt, wenn festgestellt wird, dass einer der in Artikel 45 genannten Gründe gegeben ist.

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