§ 17 Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von digitalen Diensten · Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen (BSIG)
Das Bundesamt kann in Einzelfällen zur Abwehr erheblicher Gefahren für informationstechnische Systeme einer Vielzahl von Nutzern, die von digitalen Diensten von Anbietern von digitalen Diensten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes ausgehen, die durch ungenügende technische und organisatorische Vorkehrungen nach § 19 Absatz 4 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes unzureichend gesichert sind und dadurch keinen hinreichenden Schutz bieten vor
- 1. unerlaubten Zugriffen auf die für diese digitalen Dienste genutzten technischen Einrichtungen oder
- 2. Störungen, auch soweit sie durch äußere Angriffe bedingt sind,