§ 27 Widerspruchsrecht · Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen (BSIG)
Das Recht der betroffenen Person auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung 2016/679 besteht nicht, wenn
- 1. an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder
- 2. eine Rechtsvorschrift das Bundesamt zur Verarbeitung verpflichtet.