Teil 9 Anwendungsbestimmungen; Übergangsregelungen

§ 66 Anwendungsbestimmungen und Übergangsregelungen · Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen (BSIG)

§ 2 Nummer 22 und 24 und § 33 Absatz 2 sind erst anzuwenden, wenn eine auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes erlassene Rechtsverordnung gilt. Bis zur Geltung dieser Rechtsverordnung ist § 2 Nummer 22 und 24 in der bis einschließlich 16. März 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

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