§ 12 · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)
Die Richter des Bundesverfassungsgerichts können jederzeit ihre Entlassung aus dem Amt beantragen. Der Bundespräsident hat die Entlassung auszusprechen.
I. Teil Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts