I. Teil Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts

§ 12 · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)

Die Richter des Bundesverfassungsgerichts können jederzeit ihre Entlassung aus dem Amt beantragen. Der Bundespräsident hat die Entlassung auszusprechen.

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