II. Teil Verfassungsgerichtliches Verfahren › Erster Abschnitt Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 25a · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)

Über die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll geführt. Darüber hinaus wird sie in einer Tonbandaufnahme festgehalten; das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

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