§ 25a · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)
Über die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll geführt. Darüber hinaus wird sie in einer Tonbandaufnahme festgehalten; das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
II. Teil Verfassungsgerichtliches Verfahren › Erster Abschnitt Allgemeine Verfahrensvorschriften