§ 35 · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)
Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.
II. Teil Verfassungsgerichtliches Verfahren › Erster Abschnitt Allgemeine Verfahrensvorschriften