II. Teil Verfassungsgerichtliches Verfahren › Erster Abschnitt Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 35 · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)

Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.

Alle Vorschriften: BVerfGG — Inhaltsübersicht