§ 41 · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)
Hat das Bundesverfassungsgericht über einen Antrag sachlich entschieden, so kann er gegen denselben Antragsgegner nur wiederholt werden, wenn er auf neue Tatsachen gestützt wird.
III. Teil Einzelne Verfahrensarten › Erster Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 1